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   OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20   

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https://dejure.org/2020,54545
OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20 (https://dejure.org/2020,54545)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2020 - 3 Wx 36/20 (https://dejure.org/2020,54545)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. April 2020 - 3 Wx 36/20 (https://dejure.org/2020,54545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Zwangsverfahren Grundbuchberichtigung - Zwangsmaßnahmen gegenüber Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss eines Grundbuchamts; Nichtbeantragung einer Grundbuchberichtigung; Zwangsmaßnahmen nur gegenüber einem Eigentümer; Ermittlungen zu möglichen weiteren Erben

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss eines Grundbuchamts; Nichtbeantragung einer Grundbuchberichtigung; Zwangsmaßnahmen nur gegenüber einem Eigentümer; Ermittlungen zu möglichen weiteren Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Viersen - V-3308-59
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13

    Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20
    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (vgl. OLG München NJW-RR 2020, 206; OLG Naumburg FGprax 2018, 204 und BeckRS 2016, 126012; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.; BeckOK GBO/ Holzer, Stand: 1.März 2020, § 82 Rn. 13-15; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, §§ 82, 83 Rn. 10; sämtliche mit weiteren Nachweisen).

    Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 8032; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.).

  • OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14

    Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20
    Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 8032; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.).
  • OLG München, 16.01.2020 - 34 Wx 534/19

    Beschwerde bei Grundbuchberichtigung - Fehlende Feststellungen über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20
    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (vgl. OLG München NJW-RR 2020, 206; OLG Naumburg FGprax 2018, 204 und BeckRS 2016, 126012; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.; BeckOK GBO/ Holzer, Stand: 1.März 2020, § 82 Rn. 13-15; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, §§ 82, 83 Rn. 10; sämtliche mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Naumburg, 21.02.2018 - 12 Wx 59/17

    Grundbuchberichtigungszwang: Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20
    Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (vgl. OLG München NJW-RR 2020, 206; OLG Naumburg FGprax 2018, 204 und BeckRS 2016, 126012; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.; BeckOK GBO/ Holzer, Stand: 1.März 2020, § 82 Rn. 13-15; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, §§ 82, 83 Rn. 10; sämtliche mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2020 - 3 Wx 172/19

    Verpflichtung des Eigentümers zur Stellung des Antrags auf Grundbuchberichtigung

    Denn zumindest heute kann als gesichert gelten, was der Senat schon in der Vergangenheit mehrfach (eingehend z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 i.S. 1-3 Wx 270/15; vom 8. November 2017 i.S. 1-3 Wx 152/16; vom 27. April 2020 i.S. 1-3 Wx 36/20), vertreten hat: Dem in Anspruch genommenen Beteiligten muss vom Grundbuchamt ein inhaltlich bestimmter Berichtigungsantrag vorgegeben werden.
  • KG, 01.11.2022 - 1 W 362/22

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von

    Das Verfahren nach § 82 GBO selbst ist ein Amts- und kein Antragsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Wx 36/20 - juris).
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